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Steueränderungen 2025

Wichtige Neuerungen für Eltern im Überblick



Traditionell beginnt das neue Jahr mit Lärm und Böllern, vielen guten Vorsätzen und zahlreichen steuerlichen Änderungen – vor allem für Eltern. „Vom Elterngeld bis zu neuen Abzugsmöglichkeiten, gibt es vieles, das es 2025 zu beachten gilt“, unterstreicht Benjamin Bhatti, Geschäftsführer der bhatti.pro Steuerberatungsgesellschaft mbH.


Hier ein Überblick über die wichtigsten Neuerungen.

Einkommensgrenze beim Elterngeld

Zum 1. April 2025 wird die Einkommensgrenze für Paare und Alleinerziehende abgesenkt. Das heißt, künftig besteht ab einem zu versteuernden Einkommen in Höhe von 175.000 Euro kein Anspruch auf Elterngeld mehr. Wichtig ist dabei: „Bei der Einkommensgrenze handelt es sich nicht um das Bruttoeinkommen, sondern um das zu versteuernde Einkommen“, erklärt Bhatti. Das ergibt sich aus dem Bruttoeinkommen abzüglich Werbungskosten, sonstiger Aufwendungen und Freibeträgen.

Entlastung für Alleinerziehende

Grundsätzlich besteht bei Alleinerziehenden ein Anspruch auf einen Entlastungsbetrag, den Arbeitgeber bei der Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigen. „Jetzt ist das auch bei getrenntlebenden Ehegatten möglich“, weiß der Experte. „Ab dem Zeitpunkt der Trennung kann der Entlastungsbetrag als Freibetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt werden, vorausgesetzt die alleinstehende Person hat mindestens ein Kind und lebt nicht in einer Wohngemeinschaft mit anderen Erwachsenen.“ Außerdem wichtig: In den Folgejahren ist die Gewährung des Entlastungsbetrages mit einem Wechsel in die Steuerklasse II verbunden.

Gebühren für Kinderbetreuung absetzbar

Kitagebühren können ins Geld gehen. Während in Berlin und Mecklenburg-Vorpommern die Kinderbetreuung kostenfrei ist, zahlen Eltern laut Institut der deutschen Wirtschaft in anderen Bundesländern dreistellige Beträge. „Mit Beginn des neuen Jahres können pro Kind bis zu 800 Euro mehr als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden“, so Bhatti. Wurden bisher jährlich zwei Drittel von maximal 6.000 Euro anerkannt (4.000 Euro), sind es künftig 80 Prozent – also 4.8000 Euro.

Nur bei Überweisung absetzbar

Ab 2025 können Unterhaltszahlungen an Kinder oder bedürftige Eltern steuerlich nur dann geltend gemacht werden, wenn das Geld auf ein Bankkonto überwiesen wurde. „Bisher genügte eine Quittung der unterstützten Person als Nachweis für den Erhalt des Geldes“, erklärt der Steuerexperte.

Foto: Pixabay

 


Veröffentlicht am: 14.01.2025

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