
Noch  bevor der Frühling so richtig durchstartet, ist es bereits da: das  Unkraut. Jedes Jahr scheint es mehr zu werden. Zudem ist es äußerst  hartnäckig. Denn packt man es nicht bei der Wurzel, sprießt es weiter,  kaum dass man ihm den Rücken kehrt. 
Eine beliebte  Methode, dem ungeliebten Kraut den Garaus zu machen, ist das Abflammen.  Doch so einfach ist das gar nicht, denn die Unkraut-Beseitigung mit dem  Unkrautbrenner birgt einige Gefahren und kann teure Folgen haben. Die  ARAG Experten erklären, worauf man achten muss.
Der Preis ist heiß
Jedes  Jahr veröffentlichen Polizei und Feuerwehr zahlreiche Meldungen zu  Bränden durch Abflammgeräte. Die Schäden, die dabei entstehen, sind oft  extrem hoch. Erst Anfang des Monats kam es in Schwaben zu einem  Dachstuhlbrand , nachdem ein Hausbewohner Unkraut mit einem Gasbrenner  entfernte. Der entstandene Sachschaden betrug etwa 80.000 Euro.
Gasbrenner aus rechtlicher Sicht
Die  ARAG Experten weisen darauf hin, dass das Pflanzenschutzgesetz in  Paragraf 12 zwar besagt, dass Unkraut auf gepflasterten Flächen  mechanisch oder thermisch beseitigt werden soll. Doch gleichzeitig  regelt das Bundesnaturschutzgesetz , wo die Grenzen des  Brenner-Einsatzes liegen. So dürfen sie beispielsweise nicht auf Wiesen,  ungenutzten Grünflächen, Böden an Hängen oder unter Hecken eingesetzt  werden. Zudem ist es bei Hitze und Brandgefahr untersagt, Gasbrenner zu  verwenden.
Laut ARAG Experten kann auch Wind beim Abflammen von  Unkraut tückisch, gefährlich und vor allem teuer werden. So werteten  Richter es in einem konkreten Fall als grob fahrlässig, bei einer  Windgeschwindigkeit von etwa 30 Kilometer pro Stunde Unkraut mit einem  Gasbrenner zu vernichten. Durch Funkenflug fing eine Lebensbaumhecke  dabei Feuer und ging in Flammen auf. Da das Feuer anschließend auch auf  das nebenstehende Wohngebäude überging, entstand ein Schaden von rund  150.000 Euro. Den wollte der Kläger sich von seiner  Wohngebäudeversicherung erstatten lassen. Doch die Versicherung kürzte  die Leistung um 30 Prozent, weil sie das Handeln als grob fahrlässig  einstufte (Oberlandesgericht Celle, Az.: 8 U 203/17).
Abflammen – aber sicher!
Die  ARAG Experten raten zu speziellen Unkrautbrennern, die für den  Hausgebrauch zugelassen und in Baumärkten oder manchmal sogar bei  Discountern erhältlich sind. Ob mit heißem Gasgemisch,  Infrarotstrahlung, heißem Wasserdampf oder heißer Luft – mit dem  Unkrautbrenner werden die Pflanzen auf 110 Grad Celsius erhitzt, so dass  sie vertrocknen und anschließend leicht entfernt werden können.
Die  ARAG Experten raten, möglichst früh im Jahr mit dem Abflammen zu  beginnen, da die Pflanzen noch nicht so widerstandsfähig sind und noch  keine Samen entwickelt haben, um sich zu vermehren. Zudem sollte man den  Kampf gegen das wilde Kraut nicht direkt nach einem Regenguss oder in  den frühen Morgenstunden aufnehmen, denn dann könnte Tau auf den  Pflanzen die Arbeit erschweren. Bevor man zum Unkrautbrenner greift,  raten die ARAG Experten, Laub und andere leicht brennbare Dinge von der  Fläche zu entfernen. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte einen  Eimer Wasser in greifbarer Nähe haben oder einen Gartenschlauch  bereitlegen. Festes Schuhwerk, eine lange Hose und Handschuhe sollten  ebenfalls nicht fehlen.
Gibt es Alternativen zum Abflammen?
Viele  Hobbygärtner bekämpfen unliebsames Unkraut mit normalem Haushaltsessig.  Das ist laut Europäischem Recht sogar erlaubt – allerdings nur unter  Einhaltung strenger Vorgaben: Zulässig ist ausschließlich die Verwendung  von Essig in Lebensmittelqualität als sogenannter Grundstoff zur  Bekämpfung von Unkräutern auf Wegen, Gehwegen, Bordsteinen,  Wegeinfassungen und Terrassen. Der Essig darf zehn Prozent Säure haben  und muss in einem drei zu zwei Essig-Wasser-Verhältnis verdünnt werden.  Diese Mischung darf laut ARAG Experten auch nur zur  Einzelpflanzenbehandlung und nicht flächig angewendet werden.
Vor  dem Einsatz von Pflanzenschutzmitteln raten die ARAG Experten hingegen  ab, denn der ist auf gepflasterten Terrassen oder Einfahrten und auf  versiegelten Flächen wie z. B. Gehwegen verboten. Wer sich nicht daran  hält kann mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro bestraft werden.
Das Fazit der ARAG Experten:  Die wohl sicherste und effizienteste Lösung ist leider auch die  unbequemste: Auf Knien mit einem Unkrautjäter oder Unkrautstecher den  Störenfried entfernen.





