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Wer zahlt für das abgesoffene Auto?

Im Prinzip ist das ...

Die Bilder von überfluteten Straßen beherrschen immer noch die TV-Nachrichten. Kraftfahrzeuge, die mitgerissen wurden oder bis zum Dach in den Wassermassen stehen oder gar überspült werden.

Wer zahlt eigentlich für die Schäden an diesem Auto, fragten wir die Experten vom Automobilclub von Deutschland (AvD).

Betroffene Autofahrer wenden sich bei Schäden an ihren Fahrzeugen aufgrund von Hochwasser an ihre Kaskoversicherung. Dabei ist die Teilkasko zuständig, wenn das Fahrzeug abgestellt war, als das Wasser eindrang, die Vollkasko dann, wenn man mit seinem Wagen in überflutete Streckenabschnitte fährt oder gerät und das Auto dadurch beschädigt wird.

Die „Überschwemmung“ als Voraussetzung einer Leistung durch die Teilkaskoversicherung muss die Ursache der Fahrzeugschäden sein. Also etwa bei Eindringen von Wasser und Schlamm oder Partikeln in Radlager, Abgasanlagen, Motor und Elektronik. Natürlich erst recht bei Nässe im Fahrgastraum. Auch bei äußerlich nahezu unversehrten Fahrzeugen ist eine Überprüfung durch eine Fachwerkstatt sinnvoll – wenn das Auto im Wasser stand.

Die Kaskoversicherung muss die Reparaturkosten unter Abzug eines eventuell vereinbarten Selbstbehaltes tragen. Oft werden die Schäden so massiv sein, dass ein Totalschaden vorliegt. Das ist häufig der Fall, wenn das Wasser bis zur Unterkante von Front- oder Heckscheibe stand. Dann muss die Versicherung lediglich den Zeitwert als sogenannten Wiederbeschaffungswert bezahlen. In vielen Verträgen ist bestimmt, dass der Verkaufswert des Wracks als Restwert dann von der Versicherungsleistung abgezogen wird. Handelt es sich um ein neu gekauftes Fahrzeug, kann bei entsprechender Vereinbarung auch eine Neuwertentschädigung zu zahlen sein. Bis zu welchem Alter ein Kfz noch als „neu“ in diesem Sinne gilt, hängt vom versicherten Fahrzeug und den Vertragsklauseln ab.

Hat man selbst oder eine Werkstatt die Beschädigung festgestellt, sollte man seine Versicherung informieren. Sie schickt dann einen Sachverständigen, der die Höhe des Schadens ermittelt. Auch wer durch die Überschwemmungen keinen Zugriff auf seine Unterlagen hat, kann telefonisch oder über Internet unter Angabe des Kfz-Kennzeichens den Schaden melden. Alle notwendigen Daten sind beim Versicherer vorhanden.

Die Entschädigung hängt auch davon ab, ob es vor dem Ereignis offizielle Überschwemmungs-Warnungen gab. Parkt man dennoch in einem Hochwasser-Gefahrengebiet kann ein Versicherer das als grob fahrlässiges Herbeiführen des Versicherungsfalls werten. Wer in einen offensichtlich überfluteten Streckenabschnitt einfährt, den kann ebenfalls ein solcher Vorhalt treffen. Nach den Berichten aus den Überschwemmungsgebieten kamen die Wassermassen aber oft sehr schnell und überraschend. Dann kann man den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit zurückweisen. Wird der Pflichtverstoß durch die Versicherung bewiesen, darf sie die Leistungen nach dem Maß des Verschuldens kürzen.

Foto: Auto-Medienportal.Net/MAN

 


Veröffentlicht am: 21.07.2021

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