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Was fällt unter das Handyverbot?

Tipps von der Gesellschaft für Technische Überwachung



Dass es nicht erlaubt ist, mit dem Handy am Ohr Auto zu fahren und zu telefonieren, ist jedem bewusst. Und dass unter das Verbot auch das Verfassen einer SMS fällt, ist ebenfalls klar. Aber wie ist es, wenn das Smartphone auf laut gestellt ist und auf dem Beifahrersitz liegt? Oder mit der Navigation vom abgelegten Mobiltelefon via Sprachanweisung und ohne ständigen Blick aufs Display?

Die Antwort ist einfach: Beides ist ebenfalls nicht gestattet, wie die Gesellschaft für Technische Überwachung (GTÜ) betont. Der Grund ist einfach: Auch für solche Aktionen muss meist vorher das Smartphone in die Hand genommen werden. Abhilfe verspricht allenfalls eine Handyhalterung, sofern ein kurzer Blick zur Gerätebedienung genügt, wie etwa auch bei der Benutzung des Radios. Fürs Telefonieren rät die GTÜ grundsätzlich zu einer Freisprecheinrichtung. Einfache, aber absolut brauchbare Geräte lassen sich einfach nachrüsten oder können – beispielsweise ganz simpel – auf die Sonnenblende gesteckt werden.

Paragraf 23 der Straßenverkehrsordnung die Benutzung elektronischer Geräte. Sie dürfen Sicht und Gehör des Fahrers nicht beeinträchtigen. „Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder der Organisation dient […] nur benutzten, wenn hierfür das Gerät weder aufgenommen oder gehalten wird“, heißt es klipp und klar. Eine Sprachsteuerung oder eine Vorlesefunktion hingegen sind ausdrücklich gestattet und ebenso eine kurze, „den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät“. Gemeint sind Unterhaltungselektronik, Mobil- und Autotelefone sowie (teilweise indirekt) Tablets, Smartwatches, Navigationsgeräte und Fernseher.

Automobilclubs und Juristen deuten diese Sätze so, dass Smartphone oder Tablet während der Fahrt nur benutzt werden dürfen, wenn sie sich in einer Halterung befinden und eben nicht in der Hand gehalten oder lose abgelegt werden. Und auch das nur, wenn ein kurzer Blick für die Bedienung genügt, soweit es die Verhältnisse zulassen. Ein Telefongespräch von einem in einer Halterung befestigten Smartphone anzunehmen ist somit gestattet – eine Text- oder Messenger-Nachricht zu tippen nicht. Weiter gedacht heißt das, dass ein Blick auf die Smartwatch wegen der Uhrzeit erlaubt ist, das Lesen einer E-Mail hingegen verboten ist.

Sinnvoll ist die Handynutzung per Sprachsteuerung, über die viele moderne Fahrzeuge inzwischen verfügen. Dann bleiben auch beim Annehmen eines Anrufs beide Hände am Lenkrad, und genau das will der Gesetzgeber. Bei einer fest verbauten Freisprecheinrichtung gibt es in vielen Fahrzeugen Tasten fürs Annehmen und Auflegen am Lenkrad.

Ansonsten sind Gespräche mit dem Handy in der Hand erst dann gestattet, wenn der Motor vollständig ausgeschaltet ist. Ein Abschalten durch die Start-Stopp-Automatik im Stau oder an der Ampel genügt nicht.

Selbst wer für nur zwei Sekunden abgelenkt ist, legt bei Tempo 60 eine Strecke von 33,33 Metern sozusagen im „Blindflug“ zurück, macht die GTÜ das Gefahrenpotenzial deutlich. Auch wenn es zu keiner Gefährdung kommt, droht zumindest ein heftiges Bußgeld. Ein falsch genutztes Handy wird als Ordnungswidrigkeit mit 100 Euro und einem Punkt in der Verkehrssünderkartei geahndet. Kommt es zu einer Gefährdung, sind 150 Euro fällig, hinzu kommen zwei Punkte im Fahreignungsregister und ein Monat Fahrverbot. Führt die unerlaubte Handynutzung gar zu einem Unfall, liegt das Bußgeld bei 200 Euro, samt zwei Punkten und einem Monat Fahrverbot.

Für Fahranfänger gelten verschärfte Bestimmungen: Wenn sie bei einer untersagten Handynutzung erwischt werden, verlängert sich die Probezeit um zwei weitere Jahre, zusätzlich wird der Besuch eines Aufbauseminars angeordnet.

Einen Freifahrschein fürs Fahrrad gibt es übrigens nicht. Wer hier während der Fahrt mit dem Handy in der Hand telefoniert, wird mit 55 Euro zur Kasse gebeten. Ein Headset darf als Freisprecheinrichtung getragen werden, wenn es das Hören von Umgebungsgeräuschen nicht beeinträchtigt.

Zur Ablenkung hinter dem Steuer kann natürlich auch Essen und Trinken während der Fahrt beitragen, man denke nur an die handlichen Snacks und Drinks aus den Fastfood-Restaurants oder den Kaffee aus dem Thermobecher. Grundsätzlich verboten ist das nicht. Kommt es jedoch zu einem Unfall, dann kann das als grobe Fahrlässigkeit gewertet und den Fahrer eine Mitschuld zugesprochen werden.

Auf der sicheren Seite ist man auf jeden Fall mit einer Pause. Ob nun telefonieren, Nachrichten schreiben oder essen und trinken – eine Fahrtunterbrechung auf einem Parkplatz oder an einer Raststätte ist die beste Lösung für alle Tätigkeiten, die nicht dem eigentlichen Fahren dienen. Und dem Fahrer tut die kleine Erholung auch gut. (aum)

Foto: Autoren-Union Mobilität/GTÜ

 


Veröffentlicht am: 25.08.2022

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