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Bußgeld aus dem Ausland

ADAC strebt Musterverfahren an



Wer ein im Ausland verhängtes Bußgeld wegen Falschparkens oder zu hoher Geschwindigkeit nicht bezahlt, muss damit rechnen, dass es nach der Rückkehr in Deutschland eingezogen wird. Seit 2010 regelt ein EU-Abkommen die grenzüberschreitende Vollstreckung von nichtbezahlten Bußgeldern ab 70 Euro.


In der Praxis zeigt sich jedoch, dass der offizielle Weg selten beschritten wird, stellt der ADAC fest, denn der Erlös bleibt gemäß Vereinbarung im Vollstreckungsstaat. Das heißt, das Land, in dem der Verkehrsverstoß begangen wurde, geht leer aus.

Im Falle eines Bußgeldbescheides beispielsweise aus Italien bleibt das Geld also in Deutschland. Die Folge: Die italienischen Behörden versuchen selbst, über private Inkassodienstleister den Erlös beim betroffenen Autofahrer einzutreiben. Der ADAC sieht hier einen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung und strebt ein Musterverfahren beim Landesdatenschutzbeauftragten Nordrhein-Westfalens an.

Die Halterdaten können sich die ausländischen Behörden zwar über das Kraftfahrt-Bundesamt holen, da es auch hier eine entsprechende Vereinbarung auf EU-Ebene gibt, die anschließende Weitergabe an ein privates Unternehmen hält der Automobilclub allerdings für höchst bedenklich. Und eine Rechtsgrundlage dafür, dass private Inkassounternehmen nichtbezahlte italienische Bußgeldforderungen in Deutschland durchsetzen, gebe es auch nicht.

„Es handelt sich hierbei um öffentlich-rechtliche Forderungen, die nur auf dem im EU-Rahmenbeschluss vorgesehenen Weg vollstreckt werden können“, sagt der Leiter Auslandsrecht beim ADAC, Michael Nissen. „Eine Beteiligung privater Inkassounternehmen ist hier nicht vorgesehen.“ Nur Behörden dürfen polizeiliche Geldbußen und Strafen eintreiben. In Deutschland ist dafür ausschließlich das Bundesjustizministerium zuständig.

Dass die Verbreitung der personenbezogenen Daten unrechtmäßig sein könnte, zeigt ein Fall aus Österreich aus dem vergangenen Jahr: Hier legte ein betroffener Autofahrer Beschwerde bei der österreichischen Datenschutzbehörde ein, da er die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch ein beauftragtes Inkassounternehmen als rechtswidrig ansah. Die Behörde gab der Beschwerde statt. Die Begründung: Der EU-Gesetzgeber habe mit dem Vollstreckungsverfahren für ausländische Bußgelder ein offizielles und von den Mitgliedsstaaten anerkanntes Instrument zur Eintreibung geschaffen.

„Eine Entscheidung wie in Österreich wäre auch für Deutschland wünschenswert“, so Rechtsexperte Michael Nissen. „Anfragen zu Bußgeldern aus Italien gehören schon seit Jahren zu den Top-Themen in der ADAC Rechtsberatung. Unsere Mitglieder brauchen hier Rechtssicherheit, die ihnen mit dem EU-Vollstreckungsverfahren gegeben wird.“ Daher werde man ein Musterverfahren anstreben.

Der ADAC wird in einem weiteren Verfahren vor dem OLG Köln auch gegen die hohen Zusatzgebühren vorgehen, die oftmals von privaten Inkassodienstleistern mit Sitz in Deutschland als „Aufwandsentschädigungen“ veranschlagt werden. Italienischen Inkassounternehmen sei es laut italienischem Recht sogar untersagt, solche Extragebühren zu verhängen. Gleiches wünschen sich die Juristen des Automobilclubs Clubs für deutsche Inkassodienstleister. (aum)

Foto: Pixabay

 


Veröffentlicht am: 30.10.2022

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