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Strafbefehl erhalten – was nun?

ARAG Experten erklären, was bei einem Strafbefehl zu tun ist



Sachbeschädigung, nicht bezahlte Bußgelder, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort – tatsächlich gibt es zahlreiche Situationen im Alltag, die leicht passieren, die aber bereits ein Straftatbestand sind.


Und so ist es gar nicht so weit hergeholt, dass im Briefkasten ein Strafbefehl wartet. Und nun? Spätestens bei der Zustellung eines solchen Schreibens ist klar: Es handelt sich nicht um ein Kavaliersdelikt, sondern es droht eine Geld- oder sogar eine Haftstrafe. Die ARAG Experten warnen davor, einen Strafbefehl auf die leichte Schulter zu nehmen.

Was ist überhaupt ein Strafbefehl?


Ein Strafbefehlsverfahren wird eingeleitet, wenn bei einem einfachen Vergehen – und dazu genügt nach Auskunft der ARAG Experten theoretisch bereits der bewusste Handtuchklau aus dem Hotelzimmer – ein hinreichender Straftatverdacht besteht. Die Idee dahinter ist, die Gerichte zu entlasten und das Verfahren zu beschleunigen. Somit wird ein vereinfachtes Verfahren angewendet, um leichte Kriminalität zu bewältigen und einzudämmen. Der Strafbefehl selbst ist ein Schreiben, das laut ARAG Experten in einem gelben Umschlag als Postzustellungsurkunde versendet wird. Ähnlich wie ein Gerichtsurteil bedeutet ein Strafbefehl für den Empfänger, dass dieser vom Gericht für schuldig befunden wurde, eine Straftat begangen zu haben. Der Strafbefehl enthält bereits die verhängte Strafe.

Wodurch entsteht ein Strafbefehlsverfahren?

Ausgelöst wird ein solches Verfahren durch polizeiliche Ermittlungen. Sollte sich ein Sachverhalt darstellen, der durch Beobachtungen der Polizei oder durch Zeugenaussagen auf einen Beschuldigten hinweist, wird dieser zunächst befragt und entsprechend im Abschlussbericht genannt. Die Staatsanwaltschaft, die die Ermittlungsakte einschließlich dieses Berichts erhält, trifft dann die Entscheidung, ob das Verfahren eingestellt, Anklage erhoben oder aber gleich ein Strafbefehlsantrag gestellt wird. Ist letzteres der Fall, schlägt der Staatsanwalt darin bereits eine bestimmte Strafe vor und reicht den Antrag beim zuständigen Amtsgericht ein. Dort befindet dann ein Strafrichter über Erlass oder Ablehnung des Strafbefehls.

Wie sollte man als Empfänger reagieren?

Einziges Rechtsmittel ist laut ARAG Experten der Einspruch. Ist er zulässig, muss das Gericht eine Hauptverhandlung durchführen. Der Einspruch muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Strafbefehls schriftlich beim Gericht eingegangen oder dort mündlich zu Protokoll gegeben worden sein. Hierzu braucht man prinzipiell noch keinen Anwalt, sondern man kann sich an die Rechtsmittelbelehrung halten, die dem Schreiben beigelegt ist. Die muss allerdings genau befolgt werden, andernfalls wird der Einspruch vom Gericht nicht akzeptiert. Auch wenn man sich selbst für unschuldig hält, darf der Strafbefehl keinesfalls ignoriert werden. Denn wie in der Rechtsmittelbelehrung deutlich geschrieben: „Der Strafbefehl wird rechtskräftig und vollstreckbar, wenn kein Einspruch oder aber zu später Einspruch eingelegt wird.“ Das heißt unter anderem, dass die bezeichnete Tat vom Gericht als wahr angesehen wird. Ohne Einspruch wird selbst dann, wenn später die Unschuld bewiesen ist, der Strafbefehl im seltensten Falle noch aufgehoben. Und das heißt nichts Geringeres, als somit vorbestraft zu sein!

Macht juristische Unterstützung Sinn?

Auch wenn der Einspruch sehr simpel formuliert sein darf, hängt doch sehr viel davon ab, dass er korrekt eingeht. Denn wird die Frist verpasst, das falsche Gericht angeschrieben oder eine Formvorschrift nicht eingehalten, gilt er laut ARAG Experten als nicht erfolgt. Und dabei ist unerheblich, ob die Tat wirklich begangen wurde. Während man selbst nach Erhalt eines Strafbefehls vor Schreck eventuell wie gelähmt ist, ist ein solcher Einspruch für einen Anwalt sein tägliches Geschäft. Sollte man selbst also keinen kühlen Kopf bewahren können, macht es daher durchaus Sinn, juristische Hilfe zu suchen, den ersten wichtigen Schritt einleiten zu lassen und dann in Ruhe zu überlegen, was weiter zu tun ist.

Foto: Pixabay

 


Veröffentlicht am: 12.07.2023

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