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Wann zugeschneite Verkehrsschilder gelten

... und wann nicht



Sind Verkehrsschilder ganz oder teilweise zugeschneit, gelten manche auch dann, wenn sie nicht mehr klar lesbar sind, andere verlieren ihre Gültigkeit. Welche Ausnahmen es gibt und was für ortskundige Verkehrsteilnehmer gilt, hat der ADAC klargestellt.


Grundsätzlich gilt: Ein Schild muss so aufgestellt sein, dass die Regelung, die davon ausgeht, mit einem raschen und beiläufigen Blick ohne weitere Überlegungen erfasst werden kann. Wenn das Verkehrszeichen also nur leicht verschneit ist und die Bedeutung noch klar ist, bleibt es gültig. Manche können auch anhand ihrer Form noch eindeutig erkannt werden, wie beispielsweise das achteckige Stoppschild.

Anders ist es bei dreieckigen Gefahrenschildern sowie den runden Verbots- oder Beschränkungszeichen. Sind diese zugeschneit, kann nicht erwartet werden, dass man ihre Bedeutung noch erkennt und man sie befolgt. Wenn man also geblitzt wurde, weil man die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht eingehalten hat, da das Beschränkungszeichen zugeschneit war, kann man gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einlegen. Allerdings muss man selbst nachweisen, dass das Schild verschneit und das Tempolimit nicht lesbar war. Hier kann ein (kostenpflichtiges) Wettergutachten des Deutschen Wetterdienstes weiterhelfen. Der ADAC rät, Fotos von der Stelle zu machen.

Für ortskundige Verkehrsteilnehmer, die bestimmte Strecken regelmäßig fahren, kann allerdings erwartet werden, dass sie die dort geltenden Regeln kennen. Wird man zum Beispiel auf dem Weg zur Arbeit geblitzt, kann man sich nicht auf ein zugeschneites Verkehrszeichen berufen. (aum)

Foto: Autoren-Union Mobilität/Dekra

 


Veröffentlicht am: 09.12.2023

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