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Blaues Wunder auf der Fahrt ins Blaue

ARAG Experten über Stadtrundfahrten, ‚gehüpfte‘ Bustouren und Verkaufs-Ausflüge



Ob klassische Stadtrundfahrt oder Sightseeing per Hop-on-Hop-off-Prinzip – wer nicht auf eigene Faust eine Destination erkunden möchte, kann sich bequem im Bus von einer Sehenswürdigkeit zur nächsten chauffieren lassen. Auch für längere Ausflüge mit dem Bus spricht vor allem eins: Man muss sich um nichts kümmern. Doch was ist, wenn die Tour nicht hält, was das Programm verspricht?

Die ARAG Experten mit einem rechtlichen Überblick.

Wenn nicht das drin ist, was drauf steht

Es sollte eine mehrtägige Bustour mit Hotelübernachtung in Hamburg werden. Der Höhepunkt: Ein Besuch des Musicals „Cirque du Soleil“. Zudem standen eine Museumsführung und eine große Hafenrundfahrt für die Gäste aus dem Emsland auf dem Programm. Doch zur Enttäuschung aller fiel der Musical-Besuch aufgrund der Corona-Pandemie aus. Stattdessen organisierte der Veranstalter kurzfristig eine mehrstündige Stadtrundfahrt. Mit diesem eher mäßigen Ersatz war einer der Urlauber so gar nicht einverstanden und verlangte eine Reisepreisminderung . Erst vor dem Bundesgerichtshof hatte der Mann Erfolg. Laut ARAG Experten waren die Richter der Ansicht, dass es sich bei dieser Reise um eine Pauschalreise handelte, die aus mindestens zwei verschiedenen Reiseleistungen bestand – einer Busfahrt und Hotelübernachtungen. Daher kam in diesem Fall das Pauschalreisevertragsrecht zur Anwendung, das eine Reisepreisminderung rechtfertigt (Az.: X ZR 18/22).

Sightseeing auf vier Rädern – der Klassiker

Die klassische Stadtrundfahrt folgt einer festgelegten Route, die die wichtigsten Sehenswürdigkeiten und Wahrzeichen einer Stadt abdeckt. Die Route wird vom Veranstalter festgelegt und Gäste haben in der Regel keine Möglichkeit, Einfluss auf die Tour zu nehmen. Ob online oder vor Ort, spontan oder mit Vorlauf: Wer eine Stadtrundfahrt per Bus bucht, kann in der Regel bei den meisten Anbietern bis 24 Stunden vor Beginn der Fahrt stornieren. Allerdings weisen die ARAG Experten darauf hin, dass Anbieter einen pauschalierten Schadensersatz erheben dürfen. Die Höhe dieser Gebühr richtet sich dabei nach der vereinbarten Leistung und beträgt meist wenige Prozent des Preises für die Rundtour. Die ARAG Experten raten vor der Buchung zu einem Blick in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), wo genau angegeben sein muss, wie hoch die Stornogebühr ist und in welcher Form der Rücktritt erfolgen muss.

Die „hüpfende“ Stadtrundfahrt

Im Gegensatz zu einer strukturierten Stadtrundfahrt mit dem Bus, ist eine Hop-on-Hop-off-Tour flexibler, denn der Gast kann an jeder Haltestelle aussteigen und dort verweilen, so lange er mag. Er setzt die Tour dann einfach mit einem der nächsten Busse derselben Linie fort, die regelmäßig die Haltestellen anfahren. Tickets für Hop-on-Hop-off-Rundfahrten sind in der Regel ab der ersten Nutzung 24 Stunden gültig, so dass man die Tour auch auf zwei Tage verteilen kann. Eine Stornierung ist hier meist kostenlos bis zu 24 Stunden vor der ersten Fahrt bei voller Rückerstattung möglich.

Kleiner Praxistipp der ARAG Experten: Zuerst die komplette Route abfahren. Dabei sieht man, was einen erwartet und wo es besonders interessant ist, und man kann in Ruhe festlegen, wo man bei der nächsten Runde aussteigen möchte. So verzettelt man sich nicht schon bei den ersten Stationen und verpasst am Ende keine Sehenswürdigkeiten, die man gerne besucht hätte.

Nepper, Schlepper, Kaffeefahrer

Heizdecken, Kochtöpfe, Wellnessprodukte – auf so genannten „Kaffeefahrten“ wird meist überteuerte Ware verkauft. Oft sind es ältere Menschen, die dabei mit unseriösen Praktiken unter Druck gesetzt und zum Kauf überredet werden. Um Kunden vor Abzocke zu schützen, dürfen laut ARAG Experten seit einigen Jahren allerdings keine Nahrungsergänzungsmittel, Medizinprodukte oder Finanzdienstleistungen, wie z. B. Bauspar- und Versicherungsverträge, angeboten und verkauft werden. Für mehr Transparenz gilt eine umfassende Informationspflicht: Dazu müssen Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Veranstalters bekanntgegeben werden und zudem muss darüber informiert werden, welche Produkte angeboten werden und unter welchen Bedingungen ein Widerrufsrecht besteht. Bei Verstößen ist ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro fällig.

Foto: Pixabay

 


Veröffentlicht am: 30.06.2023

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