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Auch Fußgänger haben am Zebrastreifen Pflichten

... ein Ratgeber



Eingeführt wurde er in den 1950er-Jahren als „Dickstrichkette“, so die amtliche Bezeichnung: Heute hat sich für den Fußgängerüberweg allgemein der Begriff Zebrastreifen durchgesetzt.


Der umgangssprachliche Terminus geht auf eine Werbeaktion zurück, die die ersten Dickstrichketten in Hamburg vor rund 70 Jahren begleitete: Wer sich am Fußgängerüberweg besonders rücksichtsvoll verhielt, bekam einen Autoaufkleber mit einem Zebra darauf. Das Tier symbolisierte aber weniger die dicken Striche auf der Fahrbahn, sondern stand als Abkürzung für „Zeichen eines besonders rücksichtsvollen Autofahrers“.

Fußgänger, Rollstuhlfahrer und Nutzer von Krankenfahrstühlen haben am Zebrastreifen absoluten Vorrang. Fahrzeuge auf der Straße müssen ihnen das Überqueren ermöglichen – und sich dazu mit mäßiger Geschwindigkeit nähern und gegebenenfalls warten. Ausgenommen sind lediglich Schienenfahrzeuge. Bereits wenn zu erkennen ist, dass Fußgänger den Überweg nutzen möchten, müssen Auto-, Motorrad- und Radfahrer anhalten, betont die Gesellschaft für Technische Überwachung (GTÜ). Und sie müssen sogar damit rechnen, dass Menschen die Fahrbahn einige Meter vor und nach dem Überweg überqueren und deshalb auch die Umgebung im Auge behalten.

Für die Verkehrsregelung genügt allein der auf der Straße markierte Zebrastreifen, der als Zeichen 293 in der Straßenverkehrsordnung geführt wird. Meist wird es durch das Hinweiszeichen 350 ergänzt, das viereckige blaue Verkehrsschild mit einer stilisierten Person auf einem Zebrastreifen. Steht zusätzlich eine Ampel am Fußgängerüberweg, wird aus dem Zebrastreifen offiziell eine Fußgängerfurt. Hier muss die Ampel beachtet werden.

Ab dort, wo das Zeichen 350 steht, darf nicht mehr überholt werden. Ist dieses Schild nicht vorhanden, darf dennoch nicht auf dem Zebrastreifen überholt werden. Außerdem gilt ein Halte- sowie ein Parkverbot auf dem Zebrastreifen sowie bis fünf Meter davor. Und wenn der Verkehr stockt, dürfen Fahrzeuge nicht auf diesem zum Stehen kommen: Der Zebrastreifen muss frei bleiben.

Klar geregelt in den „Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ 2001)“ ist auch, wo überall das blaue Schild 350 vorhanden sein muss: rechts und links vom Zebrastreifen in beiden Fahrtrichtungen. Auch bei Dunkelheit muss es jederzeit eindeutig erkennbar sein. Wenn vorhandene Straßenlaternen dafür nicht reichen, wird an den Schildern eine Reflexfolie angebracht.

Lassen Auto-, Motorrad- und Radfahrer einen Fußgänger nicht queren oder überholen sie am Zebrastreifen, droht ein Bußgeld von 80 Euro. In Verbindung mit einer Gefährdung sind es 100 Euro. In allen drei Fällen wird ein Punkt ins Flensburger Zentralregister eingetragen.

Aber auch die Fußgänger haben einige Dinge zu beachten. So dürfen sie nicht blindlings darauf vertrauen, dass sie gefahrlos über die Straße gehen können: Bevor sie den Zebrastreifen nutzen, müssen sie sich vergewissern, dass das sich nähernde Fahrzeug auch anhält, erläutert die GTÜ. Dafür reicht die Geschwindigkeitsverringerung allein nicht. Und Fußgänger an Zebrastreifen dürfen ihr Vorrecht auch nicht erzwingen, indem sie beispielsweise einfach auf dem Zebrastreifen mitten in den Verkehr laufen. Ist die Straße stark befahren und der Zebrastreifen bis zu 50 Meter entfernt, muss er auch benutzt werden.

Radfahrer, die auf einem Zebrastreifen über die Straße wollen, müssen absteigen, das Fahrrad schieben und haben dann die gleichen Rechte wie Fußgänger. Radeln sie über den Fußgängerüberweg und muss ein Auto deshalb bremsen oder anhalten, gilt das als vermeidbare Behinderung, und dem Radfahrer droht ein Bußgeld. Passiert ein Unfall, trägt der Radfahrer eine Mitschuld.

Ist der Zebrastreifen komplett verwittert oder nicht erkennbar, weil er zum Beispiel im Winter von Schnee bedeckt ist, gilt er laut verschiedenen Rechtsprechungen nicht mehr als Fußgängerüberweg. Doch Achtung: Ist das blaue Verkehrszeichen 350 vorhanden, wird der Autofahrer auf den Zebrastreifen hingewiesen und muss sich entsprechend verhalten. Rechtsprechung gibt es auch zu verwitterten Strichen mit noch sichtbaren Markierungsresten: Das gilt als unklare Verkehrslage, aus der wiederum eine Pflicht zu erhöhter Rücksichtnahme abgeleitet wird.

Erhöhte Vorsicht ist auch an Zebrastreifen im Ausland geboten. Dort halten Autofahrer nicht immer an, wenn jemand an der dafür vorgesehenen Stelle die Straßenseite wechseln möchte. (aum)

Foto: Auto-Medienportal.Net/ARCD

 


Veröffentlicht am: 11.08.2023

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