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Unfall mit geliehenem Auto – wer haftet?

ERGO-Experte Stefan B. aus Freisingkenmt die Antwort



Wer sein Fahrzeug für einen Kurztrip übers Wochenende, einen Umzug oder den Einkauf sperriger Möbel an einen Verwandten, Bekannten oder Nachbarn ausleiht, sollte vorher seinen Versicherungsschutz checken.

Autobesitzer, die bei der Versicherung einen festgelegten Fahrerkreis angegeben haben, müssen ihrem Versicherer den zusätzlichen Fahrer vor dem Ausleihen melden. Denn sitzt ein nicht gemeldeter Fahrer am Steuer, droht Besitzern im Fall eines Unfalls eine Strafe. Für Schäden des Unfallgegners kommt die Kfz-Haftpflichtversicherung trotzdem auf und es erfolgt eine Rückstufung der Schadenfreiheitsklasse. Für den Schaden am eigenen Fahrzeug kommt, falls vorhanden, die Vollkaskoversicherung auf.

Autobesitzer müssen die vereinbarte Selbstbeteiligung zahlen und erhalten ebenfalls die Rückstufung der Schadenfreiheitsklasse. Dadurch erhöht sich der jährliche Versicherungsbeitrag. Kfz-Besitzer, die keine Kaskoversicherung haben, müssen mögliche Reparaturen am eigenen Auto selbst bezahlen.

Damit es im Falle eines Unfalls nicht zu Streitigkeiten kommt, ist es sinnvoll, vorab einen sogenannten Leihvertrag mit dem Ausleihenden zu schließen. Darin können beide Parteien festlegen, wer bei einem Unfall die Kosten übernimmt. Musterformulare gibt es beispielsweise auf der Internetseite des ADAC zum Download. Hier können Autobesitzer zum Beispiel auch vorhandene Schäden eintragen, um spätere Unklarheiten bei einem Unfall zu vermeiden.

Quelle:
ERGO Group

 


Veröffentlicht am: 24.08.2023

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