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Hans Kenesberger´s Regelkunde - Teil 183

Ball zwischen Flaggenstock und Loch



Frage: Wie geht man vor, wenn der Ball wegen des Windes zwischen Flaggenstock und Lochrand eingeklemmt wird und zur Hälfte über den Lochrand ragt?

Zu Ihrer Frage: Dabei sind zwei Sachen zu beachten


1. Wurde der Ball am Grün bereits markiert, aufgenommen und wieder zurückgelegt oder
2. Ball wurde noch nicht aufgenommen und zurückgelegt.

Dazu Regel 13.1d Absatz (2)
Wann ein durch Naturkräfte bewegter Ball zurückzulegen ist.
Bewirken Naturkräfte, dass sich der Ball eines Spielers auf dem Grün bewegt, ist die Stelle, von der aus der Spieler weiterspielen werden muss, davon abhängig, ob der Ball bereits aufgenommen und an seine ursprüngliche Stelle zurückgelegt worden war:

Punkt 1
• Ball bereits aufgenommen und zurückgelegt. Der Ball muss an seine ursprüngliche Stelle zurückgelegt werden (die, wenn nicht bekannt, geschätzt werden muss), siehe Regel 14.2, obwohl er durch Naturkräfte und nicht durch den Spieler, Gegner oder Einfluss von außen bewegt wurde (siehe Ausnahme zu Regel 9.3).

Punkt 2
• Ball noch nicht aufgenommen und zurückgelegt. Der Ball muss von seiner neuen Stelle gespielt werden (siehe Regel 9.3).
In diesem Fall, aber nur bei Punkt 2, gilt der Ball als gelocht!!!!

Dazu auch Regel 13.2c

13.2c Ball ruht am Flaggenstock im Loch
Kommt der Ball eines Spielers am Flaggenstock, der sich im Loch befindet, zur Ruhe,
• wird der Ball als eingelocht angesehen, wenn er sich teilweise unterhalb der Oberfläche des Grüns im Loch befindet, auch wenn sich der Ball nicht vollständig unterhalb der Grünoberfläche befindet.
• Befindet sich der Ball nicht teilweise unterhalb der Grünoberfläche im Loch, ist der Ball nicht eingelocht und muss gespielt werden, wie er liegt.

Wird der Flaggenstock entfernt und der Ball bewegt sich (gleich, ob er ins Loch fällt oder sich vom Loch entfernt), ist dies straflos und der Ball muss an den Lochrand zurückgelegt werden (siehe Regel 14.2).

Foto: Pixabay

Quelle:
Golf in Austria

 

 


Veröffentlicht am: 10.11.2024

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